Italien ist ein beliebtes Reiseland und steht deshalb auf der Wunschliste nach einer Immobilie weit oben. Gesetzliche Beschränkungen zum Erwerb bestehen nur dann, wenn das Herkunftsland des Käufers Italienern den Kauf verwehrt. Das betrifft teilweise die USA und UK. Bürger der EU und auch aus der Schweiz können ohne Bewilligung in Italien Immobilien erwerben und sich dort niederlassen.
Ausländische Käufer brauchen zum Kauf eine italienische Steuernummer (Codice Fiscale). Für den Kauf werden keine internationalen Überweisungen akzeptiert. Das Gesetz verpflichtet jeden Käufer, über ein italienisches Bankkonto zu verfügen.
Zum Kauf einer Immobilie wird regelmäßig privatschriftlich oder notariell ein Vorvertrag (contratto preliminare) abgeschlossen. Darin verpflichtet sich der Käufer zum Abschluss des eigentlichen, vor dem Notar abzuschließenden Kaufvertrages. Das Eigentum geht jedoch schon auf Grund der Einigung zwischen den Parteien und des schriftlichen Kaufvertrages (scrittura privata) über. Im Falle eines schriftlichen Privatvertrages ohne notarielle Beurkundung ist zur Eintragung im Immobilienregister zumindest die notarielle Unterschriftsbeglaubigung erforderlich. In diesem Falle müssen sich die Parteien um sämtliche Eintragungsanträge und Steuerzahlungen selbst kümmern, was ansonsten der Notar erledigt.
Die übliche Anzahlung (caparra confirmatoria) liegt meist zwischen 10 und 30 % des Kaufpreises. Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen kann die andere Vertragspartei Schadensersatzanspruch geltend machen. Solange noch Nachweise von Behörden fehlen, z.B. eine Heilungsgenehmigung (sanatoria) für in der Vergangenheit durchgeführte, jedoch nicht genehmigte Umbauten, beurkundet der Notar den Kaufvertrag nicht. Deshalb sollte man sich durch Vereinbarung einer Strafzahlung (caparra penitenziale) gegen den Verkäufer absichern.
Den notariellen Kaufvertrag (rogito notarile) schließt man nach Überprüfung des italienischen Katasters (catasto) und des Liegenschaftsregisters (registro immobiliare). Man darf sich von dem Eintrag jedoch nicht täuschen lassen, denn die Eintragung trifft keine verlässliche Aussage, wer Eigentümer ist. Der eingetragene Eigentümer kann in einem privatschriftlichen Vorvertrag die Immobilie schon wirksam anderweitig veräußert haben. In Südtirol und in Teilen von Venetien sind die Kataster verlässlicher.
Insgesamt ist der Immobilienkauf in Italien hoch risikobehaftet. Das italienische Familien- und Erbrecht lässt bei Scheidungen wie auch im Erbfall erheblich weniger Gestaltungsraum zu, als die Rechtsordnung anderer Länder in Europa.
Die Schutzgemeinschaft verfügt über langjährige Erfahrung in Italien und ausgewiesene Experten in diesem schönen Land.