Im weltweiten Ranking der 20 beliebtesten Länder lag die Schweiz im Jahr 2021 hinter Deutschland auf Platz 4. Nach einer Unicef-Studie belegt das Land allerdings in puncto Familienfreundlichkeit nur den vorletzten Platz. Zugezogene Ausländer werden steuerlich schlechter gestellt als Einheimische, man kann sich allerdings seiner Rechte erwehren. Verheiratete mit hohem Einkommen zahlen mehr Steuern, als Nichtverheiratete.
In der Schweiz können Ausländer selbst dann sozialversicherungspflichtig mit ihrem weltweiten Erwerbseinkommen werden, wenn sie nicht in der Schweiz ansässig sind, dort aber Erwerbseinkommen haben. Eine Obergrenze für das Einkommen gibt es nicht, für die Rente hingegen schon. Die im Vergleich zu anderen Ländern ohnehin teuren Immobilien können daher ausgerechnet aus steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gründen zum finanziellen Problem werden.
Ausländer können in der Schweiz nur bedingt Eigentum erwerben. Zum Schutz vor Überfremdung wurde die sog. Lex Koller eigeführt. Wenn überhaupt, dann dürfen Ausländer max. eine Ferienwohnung bzw. ein Grundstück mit max. 1.000 qm Größe bzw. max. 200 qm Wohnfläche kaufen. Teils wird die Beschränkung dadurch umgangen, dass man den Ausländern nicht die Immobilie, sondern ein Nutzungsrecht verkauft. Dieses wird in der Schweiz nicht eingetragen. Somit ist der Investor nicht gesichert, weshalb von diesen Gestaltungen unbedingt abzuraten ist.
Um eine Wohnimmobilie regulär erwerben zu dürfen, muss man in der Schweiz ansässig werden. Dazu muss jedoch die bisherige Ansässigkeit in einem anderen Land aufgegeben werden, was mit erheblichen Steuerfolgen verbunden sein kann. Um dort einen Hauptwohnsitz zu haben, muss man sich die meiste Zeit in der Schweiz aufhalten, sich in der Gemeinde integrieren und beispielsweise Mitglied in einem Verein werden.
Schweizer Bürger können sich uneingeschränkt in der EU niederlassen, umgekehrt gilt dies nur unter Einschränkungen. Grundsätzlich haben EU-Bürger aufgrund der bilateralen Verträge das Recht, sich in der Schweiz niederzulassen. Sie müssen jedoch entweder einen Arbeitsvertrag mit einem in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber nachweisen, oder genügend freie Mittel für den Unterhalt nachweisen können. Mitunter reichen dafür drei Mio. CHF nicht aus. EU-Bürgern wird in der Regel zunächst eine B-Bewilligung erteilt, alle anderen Ausländer benötigen, um überhaupt kaufen zu dürfen, zwingend eine C-Bewilligung. Diese wird nur unter strengen Auflagen erteilt.
Nach einem Entscheid des Schweizer Bundesgerichts kann eine einmal rechtmäßig erworbene Immobilie vererbt werden, auch wenn der Erbe selbst nicht berechtigt wäre, die Immobilie zu erwerben. Wer die Immobilie auf welchem Weg auch immer erworben hat, ist beim Wegzug oder Verlust der Bewilligung zwar nicht verpflichtet die Immobilie zu verkaufen, de facto kann es aber über den Klageweg dennoch zu einer erzwungenen Veräußerung kommen. Das Grundbuchamt kann eine Klage zur „Herstellung eines rechtmäßigen Zustands im Grundbuch“ führen. Sofern die Immobilie finanziert ist, hat die Bank beim Wegzug oder Verlust der Bewilligung zudem ein Sonderkündigungsrecht.
Für den Kauf gewerblicher Immobilien braucht man keine Bewilligung.
Die Schutzgemeinschaft verfügt über langjährige Erfahrung in der Schweiz und ausgewiesene Experten in diesem schönen Land.