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2023: Grundsteuererklärung „à la francaise“

Schutzgemeinschaft für Mieter und Eigentümer von Immobilien im Ausland e.V.
Grundsteuererklärung Frankreich Schutzgemeinschaft

Breaking news: Vielleicht haben Sie schon Post aus Frankreich von der “Direction générale des Finances publiques (kurz: DGFIP) erhalten: Frankreich führt dieses Jahr – Frist 30. Juni 2023! – ähnlich wie Deutschland eine steuerliche Erhebung durch, um zu ermitteln, wer wie an in Frankreich belegenen Immobilien beteiligt ist – sei es als Franzose oder Steuer- Ausländer. 34 Millionen Eigentümer und 73 Millionen Immobilien sind betroffen. Nachfolgend die wichtigsten Punkte im Überblick:


Wer ist davon betroffen ?

Die Meldepflicht betrifft alle Immobilieneigentümer, Privatpersonen wie auch Unternehmen (z.B. BGB-Gesellschaften – sog. SCI nach frz. Recht) von Immobilien, die am Stichtag 1.1.2023 zu Wohnzwecken genutzt werden. Und zwar unabhängig davon, ob es sich um den Haupt- und Zweitwohnsitz handelt, dieser leer oder möbliert ist, kurz- oder langfristig vermietet wird oder nicht. Insgesamt gibt es laut der DGFIP  Normalerweise müssten Sie als Immobilieneigentümer eine

Wie wird erklärt ?

Eigentümer müssen auf die Website der frz. Steuerbehörde gehen, sich in ihren persönlichen Bereich („espace personnel“) einloggen und dann auf die Registerkarte „Immobilien“ klicken. Die Liste der Immobilie(n), die sie besitzen, wird angezeigt, ebenso wie eventuelle Keller und Parkplätze. Sie müssen angeben, zu welchem Zweck sie die Immobilie bewohnen (Haupt- oder Zweitwohnsitz), und wenn sie sie nicht bewohnen (vermietete Wohnung), müssen die Eigentümer die Identität des Mieters und sein Geburtsdatum sowie den Zeitraum der Belegung zum Stichtag 1. Januar 2023 angeben. Die Angabe der monatlichen Miete ist hingegen freiwillig. Wie in Deutschland bei der Grundsteuererklärung ist die frz. Erklärung zwar teilweise vorausgefüllt, aber uU lückenhaft oder falsch vorausgefüllt und dann zu korrigieren.

Wer erklärt ?

Wenn Sie Ihre Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen haben, muss der Nießbraucher die Erklärung für die betreffende Immobilie abgeben. Bei BGB-Gesellschaften wie SCI reicht es, wenn einer der Gesellschafter die Erklärung abgibt. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Eigentümer stirbt: Die Erklärung eines einzigen Erben (bei Erbengemeinschaft) reicht aus. Denken Sie in all diesem Fall daran, auf der Website der Steuerbehörde einen eigenen Bereich dafür einzurichten, da die Erklärung nicht in Ihrem persönlichen Bereich vorgenommen werden kann.

 

Was droht Ihnen, wenn Sie Ihre Wohnungen nicht anmelden ?

Im Falle eines „Fehlers, einer Unterlassung oder einer unvollständigen Erklärung“ droht Ihnen eine Geldstrafe von 150 Euro pro Immobilie. Die DGFIP hat jedoch versprochen, 2023 noch nachsichtig mit den Nachzüglern zu sein und erst ab 2024 die Geldstrafe zu erheben.

Warum diese Meldepflicht?

Die frz. Wohnsteuer = taxe d’habitation wurde dieses Jahr abgeschafft, aber nicht für Steuer-Ausländer mit  Zweitwohnsitz in Frankreich. Die DGFIP verfügt zwar über Informationen zu den einzelnen Immobilien, kennt aber deren Nutzung (als Haupt-, Zweit- oder Mietwohnsitz) nicht. Aus Sicht der Steuerbehörde ist daher dieses „clearing“ notwendig.

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Birgit Kaiser

Birgit Kaiser
Business Consultant

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